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   VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139   

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VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139 (https://dejure.org/1997,42565)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.1997 - 7 B 97.1139 (https://dejure.org/1997,42565)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - 7 B 97.1139 (https://dejure.org/1997,42565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsverfahren (Wiederaufgreifen) - Überdenkungsverfahren mit neuem Prüfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139
    Gleichwohl hatte die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34/47) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 132/136) Anspruch darauf, daß ihre substantiierten fachlichen Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens seitens der ursprünglichen Prüfer gewürdigt wurden.

    Vielfach wird sich für den Prüfling aber empfehlen, eine verfahrensbeendigende Erklärung abzugeben, wenn im Rahmen des Überdenkungsverfahrens Mängel der ursprünglichen Bewertung behoben wurden und eine Fortführung des Verfahrens wegen des Bewertungsspielraums der Prüfer, in den die Gerichte nur begrenzt eingreifen können (vgl. BVerfGE 84, 34/51) aussichtslos erscheint.

    Ungeachtet dessen, daß dem Prüfling ein Antwortspielraum eingeräumt ist, fachlich vertretbare Antworten demnach nicht als falsch gewertet werden dürfen, nur weil die Prüfer anderer Auffassung sind, verbleibt den Prüfern ein Bewertungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle verschlossen ist (vgl. BVerfGE 84, 34/45 f.).

    Insbesondere ist die »richtige« Benotung, also die Gewichtung der positiven und negativen Ausführungen des Prüflings und die Einordnung der Gesamtleistung in das Punktesystem des § 23 JAPO der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 84, 34/57).

    Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert es deshalb, daß der Prüfling auf seiner Meinung nach gegebene Irrtümer und Rechtsfehler rechtzeitig und wirkungsvoll hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen kann (vgl. BVerfGE 84, 34/48).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139
    Gleichwohl hatte die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34/47) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 132/136) Anspruch darauf, daß ihre substantiierten fachlichen Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens seitens der ursprünglichen Prüfer gewürdigt wurden.

    Insofern stellt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (BVerwGE 92, 132/137).

    Dies kann in aller Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen (vgl. BVerwGE 92, 132/138; DVBl 1994, 1362/1364).

    Die Prüfer haben sich im Überdenkungsverfahren mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren und auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung zu entscheiden (vgl. BVerwGE 92, 132/137).

    Vielmehr hat er konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwGE 92, 132/138).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139
    Dies kann in aller Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen (vgl. BVerwGE 92, 132/138; DVBl 1994, 1362/1364).

    Die Rechtsprechung erachtet bei einer wegen Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewertung erforderlichen Neubewertung den Einsatz neuer Prüfer dann für zulässig, wenn der Einsatz der bisherigen Prüfer wegen deren Befangenheit nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG DVBl 1994, 1362/1364).

  • BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139
    Es kommt dabei entscheidend auf ein Überdenken der Bewertung des Stichentscheiders an, da die Bewertungen durch Erst- und Zweitprüfer infolge der Bestellung eines Stichentscheiders hinfällig geworden sind (vgl. BVerwGE NVwZ 1988, 437; BayVGH BayVBl 1976, 308; B. v. 17.06.1997 im vorliegenden Verfahren).

    Es ist unvermeidbar, daß sich Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von unterschiedlichen Vorstellungen und Erfahrungen leiten lassen und unterschiedliche Maßstäbe anlegen; dem trägt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in § 22 Abs. 3 dadurch Rechnung, daß eine Abweichung der Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors einer Aufgabe um bis zu zwei Punkte noch als tolerierbar angesehen wird (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 437).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139
    Es muß somit grundsätzlich gewährleistet sein, daß beim Überdenken dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen zugrundegelegt werden wie bei der Erstbewertung (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 686/688).
  • VG Würzburg, 09.12.2015 - W 2 K 14.960

    Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften

    Die Heranziehung eines neuen Prüfers kommt nur in Betracht, wenn eine Befangenheit des ursprünglichen Prüfers vorliegt oder dieser nicht mehr zur Verfügung steht (BayVGH, U. v. 22.0.1997 - 7 B 97.1139 - VGHE BY 50, 171; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 688).
  • VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 3 K 15.1425

    Überdenkungsverfahren bei Prüfungsanfechtung

    Ergibt die Überprüfung im Überdenkungsverfahren indes, dass die Einwände des Prüflings unberechtigt sind, so hat es damit sein Bewenden und die ursprüngliche Bewertung bleibt in vollem Umfang wirksam (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 22.10.1997 - 7 B 97.1139 - VGHE 50, 171).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2014 - 6 A 364/13

    Neubewertung und Wiederholung von Klausuren eines Aufstiegsbeamten i.R.d.

    Das an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997 - 7 B 97.1139 - anknüpfende Zulassungsvorbringen lässt außer Acht, dass das Überdenken einer Bewertung im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens der (selbstkritischen) Kontrolle der eigenen Bewertung einer Prüfungsleistung dient.
  • VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133

    Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 22.10.1997 - 7 B 97.1139 - juris) sei die Nachprüfung der Aufgabe 1 durch zwei vom Landesjustizprüfungsamt bestimmte neue Prüfer am Prüfungsort München erfolgt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2015 - 6 A 2644/14

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i. R. der Anhörungsrüge

    Der Kläger macht geltend, er habe im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1997 - 7 B 97.1139 - hinsichtlich der Kompetenzen der neuen Prüfer im Überdenkungsverfahren eine andere - von ihm, dem Kläger, geteilte - Rechtsauffassung eingenommen habe als das Verwaltungsgericht in der mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Entscheidung, und meint, dieses Vorbringen habe der Senat letztlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.
  • VG Cottbus, 31.08.2006 - 1 L 166/06

    Verwaltungsgericht verpflichtet die Brandenburgische Technische Universität

    Unabhängig davon, dass eine Neubewertung durch die Zweitkorrektorin bereits deshalb ausscheidet, weil ihr Dienstverhältnis bei der Universität C-Stadt am 30. September 2005 endete (vgl. BayVGH, Urt. v. 22. Oktober 1997 - 7 B 97.1139 -, SPE 599 Nr. 3; Niehues, a.a.O., Rn. 697), ist eine Bewertung der Arbeit durch die bisherigen Prüfer auch deshalb nicht mehr möglich, weil gegen sie die Besorgnis der Befangenheit begründet ist (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 -, a.a.O.).
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